Medikation bei Chemotherapien

In einem gemeinnützigen Krankenhaus durchgeführte ambulante Chemotherapien sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster selbst dann, wenn die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur Verfügung gestellt werden.

Hintergrund:

Krankenhäuser, Kliniken und Pflegeeinrichtungen werden häufig als gemeinnützige Institutionen geführt. Dies hat erhebliche steuerliche Vorteile, denn die in der gemeinnützigen Einrichtung erwirtschafteten Erlöse unterliegen dann weitestgehend nicht der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer. Dies gilt jedoch nur, soweit die Erlöse auch im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit erzielt werden.

Denn insbesondere im Gesundheitswesen geht die Finanzverwaltung verstärkt dazu über, einzelne Leistungsbereiche gemeinnütziger Organisationen als wirtschaft;lichen Geschäftsbetrieb zu deklarieren, mit der Folge, dass die betroffenen Umsätze steuerpflichtig werden. So auch bei den ambulanten Chemotherapien.

Hiergegen hatten verschiedene gemeinnützige Kliniken geklagt. Aufgrund einer sog. Institutsermächtigung war es ihnen gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuführen. Die notwendigen Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her. Ambulant therapiert wurden regelmäßig Krebspatienten, die zuvor stationär behandelt worden waren. Das Finanzamt war der Meinung, dass zwar die Versorgung stationär aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine Krankenhausleistung anzusehen und daher dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen sei.

Die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich wertete das Amt hingegen als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Daher sei das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewerbeertrag um die aus dieser Tätigkeit resultierenden Gewinne zu erhöhen. Die betroffenen Kliniken sahen dies anders – und bekamen jetzt Recht.

Entscheidung:

Die ambulante Versorgung von Patienten mit Zytostatika sei – so das Finanzgericht Münster – dem Zweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Der hieraus erzielte Gewinn unterliege daher weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer.

Zwar unterhalten die Kliniken insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser unterliege jedoch nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sei. Die im Bereich der ambulanten onkologischen Therapien erbrachten Krankenhausbehandlungen umfassen auch die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke, die eng in das Behandlungskonzept eingebunden sei. Die Krankenhausbehandlung beschränke sich nicht nur auf ärztliche und pflegerische Leistungen, sondern erstrecke sich auf die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Dementsprechend sei auch die Abgabe von Zyto&statika an stationär behandelte Patienten unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen.

Quelle: FG Münster / stbwp.com