Verpachtung einer Apotheke

Die Verpachtung einer Apotheke ist aus steuerlicher Sicht nicht ganz unproblematisch. Denn es drohen schlimmstenfalls hohe Steuerbelastungen durch die Aufdeckung stiller Reserven.

Jedenfalls dann, wenn die Verpachtung als Betriebsaufgabe gewertet wird. Dann wird ein fiktiver Aufgabegewinn ermittelt, der versteuert werden muss. Dies ist besonders unangenehm in Verpachtungsfällen, da im Gegensatz zur Veräußerung kein Geld zur Begleichung der resultierenden Steuerlast geflossen ist.

Es besteht aber unter Umständen die Option, eine im Ganzem verpachtete Apotheke steuerlich fortzuführen. Dann erzielt der Alt-Apotheker aus der Verpachtung weiterhin Einnahmen aus seinem „Gewerbetrieb" und muss etwaige stille Reserven  nicht versteuern.

Dies ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter Umständen selbst dann möglich, wenn der Alt-Apotheker sein Inventar an den Pächter verkauft. Eine steuerliche Betriebsfortführung ist sogar dann ggf. noch möglich, wenn die apothekenrechtlichen Voraussetzungen für die Verpachtung wegen Todes des Alt Apothekers nicht mehr vorliegen.

Achtung: Eine wesentliche Voraussetzung für diese Gestaltung ist jedoch, dass vor der Verpachtung nicht wesentliche Teile des Betriebsvermögens der Apotheke verkauft werden. Denn der Verpächter muss nach Beendigung des Pachtvertrags die Möglichkeit haben, die Apotheke wieder zu eröffnen.

Fazit:

Trotz der erfreulichen Rechtsprechung zur Betriebsfortführung bei Verpachtung einer Apotheke ist Vorsicht geboten, um nicht hohe Steuerbelastungen durch eine Betriebsaufgabe zu riskieren. Dann kann es unter Umständen sogar für einen Nachfolger teuer werden, wenn dieser für die Steuerschulden seines Vorgängers in Haftung genommen wird.

Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher ratsam. Für eine individuelle Beratung zum Thema Nachfolge bei Apothekenstehen wir gerne zur Verfügung.

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig / stbwp.com