Fiskus darf Kassen prüfen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Apotheker nun doch dem Finanzamt elektronische Einzelaufzeichnungen Ihres Kassensystems herausgeben müssen.

Zuvor hatte das Finanzgericht Hessen geurteilt, das dies einem Apotheker nicht zuzumuten sei (siehe unser Artikel "Kassenaufzeichnungen einer Apotheke" vom 26.7.2013).

Die betroffene Apothekerin hatte die Ihre Einnahmen über ein branchenübliches PC-Kassensystem mit integrierter Warenwirtschaft erfasst. Diese hatte sie über Tagesendsummenbons ausgewertet, und in ein handschriftliches Kassenbuch übertragen. Nach Auffassung der Apothekerin seien daher die elektronischen Kassenaufzeichnungen entbehrlich.

Dies sahen die Richter des Bundesfinanzhofs leider grundlegend anders. Als Rechtsgrundlage beriefen Sie sich auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Demnach müssen auch Apotheker sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen.

Wird dabei eine PC-Kasse verwendet, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar

Denn die Buchführung müsse stets einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte geben. Dritten müsse es möglich sein, den Ablauf und den Inhalt aller Geschäfte zu überprüfen. Deshalb sei es nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich, dass verdichtete Buchungen in Einzelpositionen aufgegliedert werden könnten.

Fazit:

Wie bereits 2013 von unseren Steuerberatern befürchtet, war die Freude über Entscheidung des Finanzgerichts Hessen aus 2013 nicht von allzu langer Dauer. Durch die BFH Rechtsprechung besteht für Apotheker und Kassenanbieter erneut Handlungsbedarf.

So müssen Apotheker vor allem sicherstellen, dass elektronische Kassendaten aufbewahrt werden und dem Finanzamtsprüfer auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.

Kassenanbieter wie bspw. ADG, Awinta, Lauer Fischer & Pharmatechnik werden Ihre Kunden hierbei unterstützen müssen. Ebenso werden Sie Apotheker bei Fragen des Finanzamtes zur Seite stehen müssen, die sich nach Auswertung der elektronischen Kassendaten ergeben.

Alternativ könnten die Kassenanbieter aber auch erwägen, Kassensysteme ohne Einzelaufzeichnung anzubieten. Denn der BFH stellte ebenfalls fest, dass Apotheker grundsätzlich frei entscheiden könnten, wie Sie Ihre Warenverkäufe aufzeichnen.

Quelle: Bundesfinanzhof
Foto: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände